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Neue Steuerabzugspflicht für gewerbliche Bauherrn und Vermieter ("Bauabzugsteuer")
Am 1. Januar 2002 tritt das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" in Kraft. Danach müssen Unternehmer, Vermieter und öffentliche
Auftraggeber bei der Bezahlung von Bauleistungen in Höhe von über 5.000 EUR pro Jahr an einen Auftragnehmer 15 Prozent direkt an das Finanzamt abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung
vorlegt. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Steuer, sondern nur um ein besonderes Erhebungsverfahren (ähnlich: Kapitalertragsteuer). Der Staat verfolgt damit das Ziel Steueransprüche, insbesondere gegenüber
ausländischen Unternehmern der Baubranche und deren Arbeitnehmern zu sichern und damit Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter auszuschalten. Ferner soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Nachdem eine
ursprünglich geplante Regelung - die nur ausländische Bauunternehmer im Visier hatte - auf Druck der EU gescheitert ist, haben die Bundesländer im Sommer 2001 einen zweiten Anlauf genommen und damit nun - von der
Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - auch das gesamte deutsche Bauhaupt- und Baunebengewerbe miterfasst.
Begriff der "Bauleistungen" Betroffen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 I 2 EstG). Der Begriff der
"Bauleistung" ist somit weit zu verstehen und angeglichen an die Definitionen im SGB III und den §§ 1, 2 Baubetriebeverordnung (> Internetlinks). Unter die
"Bauabzugsteuer" fallen somit z. B. Hoch- und Tiefbauarbeiten inkl. aller damit zusammenhängender Gewerke (Dachdecker, Fliesen, Böden, alle Installationen, Maler, Schreiner, Trockenbau, Stahlbau),
Verleihen von Baumaschinen oder sonstigen Baubetriebsmitteln sowie bestimmte Leistungen von Baustofflieferanten. Nicht erfasst werden hingegen planerische Leistungen, z. B. von Architekten oder Statikern, außer es
handelt sich dabei um die Nebenleistung zu einer Bauleistung.
Leistender (Bauunternehmer) Es muss sich dabei um einen "Unternehmer" iSd. Umsatzsteuergesetzes handeln. Ein solcher liegt dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben (z. B. Generalunternehmer
oder Briefkastenfirma). Wird ein Auftrag zur Ausführung von Bauleistungen nur vermittelt (z. B. durch einen Baubetreuer oder Maschinenring), ist nicht der Vermittler zum Abzug verpflichtet, sondern der
Leistungsempfänger.
Leistungsempfänger (Bauherr) Dieser muss ebenfalls "Unternehmer" iSd. des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Bauherr
umsatzsteuerlich nur Kleinunternehmer ist oder wie z. B. Vermieter (ohne USt.-Option) nur steuerfreie Umsätze ausführt. Die Bauleistung muss nach dem Schreiben des BMF für das Unternehmen erbracht werden. Damit sind bei einem Unternehmer beispielsweise Renovierungsarbeiten an seinem Privathaus nicht von der Neuregelung betroffen. Betroffen sind hingegen u. a. alle Bauträger, Wohnungsbauunternehmen, Vermieter und öffentliche Körperschaften. Nach massiver Kritik wird momentan – wieder einmal vor Inkrafttreten eines Gesetzes – nachgebessert: Dabei werden möglicherweise noch alle Vermieter mit nicht mehr als zwei Objekten (Wohnungen, Grundstücken) ganz vom Steuerabzug befreit. Allerdings befindet sich diese Änderungsvorlage zur Zeit erst im Vermittlungsausschuss.
Freigrenzen Der Bauherr muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Bauunternehmer oder Handwerker (Leistenden) zu zahlende Bruttovergütung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
5.000 EUR nicht übersteigen wird. Für einen Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG) ausführt, beträgt die Freigrenze 15.000 EUR. Der Bauherr muss hier
vorausschauen und den Steuerabzug auch von Abschlagszahlungen unter 5.000/15.000 EUR vornehmen, wenn nach den Vereinbarungen zu erwarten ist, dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahr noch überschritten wird.
Freistellungsbescheinigung Um nicht bei jeder Bauleistung über 5.000 EUR einen 15-prozentigen Abzug hinnehmen zu müssen können Bauunternehmer beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen und
beim Bauherrn vorlegen. Dieser darf dann die Vergütung ungekürzt auszahlen. Ohne Freistellung haben die unternehmerischen Bauherrn selbständig den entsprechenden Abzug vorzunehmen, abzurechnen und an das jeweils
zuständige Wohnsitzfinanzamt des Bauunternehmens abzuführen. Falls der Abzug unterbleibt haftet der Bauherr für diesen Betrag und kann nur hoffen, dass der Bauunternehmer korrekt seinen steuerlichen Verpflichtungen
nachkommt. Zusätzlich drohen Strafen bis zu 25.000 EUR (§ 380 AO). Um die Freistellungsbescheinigung zu erhalten muss der Bauunternehmer beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen und evt. einen
Fragebogen ausfüllen (> Internetlinks). Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die zu sichernden Steueransprüche nicht gefährdet erscheinen und – bei ausländischen Unternehmen - ein
inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Von einer Gefährdung der Steueransprüche ist auszugehen, wenn beim Unternehmer nachhaltige Steuerrückstände bestehen, unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen
oder -erklärungen festgestellt werden oder diese nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden.
Internetlinks
Kommentar Effektive und gleichmäßige Steuererhebung ist wichtig - anderenfalls "wird der Ehrliche zum Dummen". Mehr als fraglich erscheint jedoch, ob zur Erreichung dieses Ziels jedes Mittel
gerechtfertigt ist. Die "Bauabzugsteuer" führt bei den betroffenen Bauherrn und -unternehmern zu einer ganz erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und damit Kostenbelastung. Neben die schon bestehenden
steuerlichen Rechenarbeiten (z. B. Lohn-, Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer) tritt nun ein weiteres kompliziertes Abzugs- und Anrechnungsverfahren. Der Unternehmer wird immer mehr zum "staatlichen
Steuersklaven". Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter das Verfahren zur Erlangung der für Bauunternehmer lebenswichtigen Freistellungsbescheinigung handhaben. Verbunden sind damit jedoch immer zeitliche
Verzögerungen und Mehraufwand. Für die Bauwirtschaft stellt die Freistellungsbescheinigung - im deutschen Steuerrecht erstmalig - ein "steuerliches Führungszeugnis" zur Vorlage an Kunden dar. Die
gebeutelte Baubranche wird damit in die steuerlich "Guten" und "Bösen" unterteilt. Die "Bösen" werden bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung an Bauherrn über den dann fälligen
Abzug schnell in Liquiditätsprobleme geraten. Bauherrn sollten sich daher schon vor Auftragserteilung vom Unternehmer die Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen. Anderenfalls droht aufgrund des vorzunehmenden
Abzugs ein erhöhtes Insolvenzrisiko beim Bauunternehmer.
Übersicht
- Betroffen sind ab 1. Januar 2002 alle Zahlungen von unternehmerischen und öffentlichen Bauherrn, die mit Herstellung, Instandhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken
zusammenhängen. Grundsätzlich fällt darunter jeder Vermieter, da er Umsätze iSv. § 2 UstG ausführt. Maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt und nicht das Abschlussdatum des zugrundliegenden
Werk(lieferungs)vertrages. Nicht erfasst sind Zahlungen privater Bauherrn für selbstgenutzte Gebäude und planerische Leistungen.
- Der Bauunternehmer kann die 15-prozentige "Bauabzugsteuer" nur durch rechtzeitige Beantragung einer Freistellungsbescheinigung und deren Vorlage beim Bauherrn vermeiden.
- Der Steuerabzug entfällt, wenn die Zahlungen an den einzelnen Auftragnehmer im Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt 5.000 EUR, bei Vermietern 15.000 EUR nicht überschreiten
(Freigrenze). Ganz befreit werden eventuell noch „Kleinvermieter“ mit nicht mehr als zwei vermieteten Objekten.
- Zahlt der Bauherr bei Überschreiten der Freigrenze ohne Freistellungsbescheinigung die Vergütung ungekürzt an den Bauunternehmer aus, haftet er insoweit dem Finanzamt für Steuerausfälle
und begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Stand 12/2001
> Dr. Florian Kappes > zurück zu den sonstigen Veröffentlichungen
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