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Fachanwalt für Erbrecht
wird verliehen von der Rechtsanwaltskammer nach den Vorschriften der Fachanwaltsordnung wie folgt:
1. mindestens dreijährige Zulassung und sechsjährige Berufstätigkeit
2. Lehrgang mit mindestens 120 Zeitstunden und Leistungskontrollen
3. Nachzuweisende besondere (theoretische) Kenntnisse in den Bereichen
- materielles Erbrecht (= z. B. Pflichtteilsrecht, Erbengemeinschaften, Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen) unter Einschluß erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und
Sozialrecht
- internationales Privatrecht (= Nachlässe mit Bezügen zum Ausland)
- vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, Vorsorge- und Patientenverfügungen
- Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft
- Besonderheiten der Verfahrens- und Prozeßführung (z.B. Erbscheinsverfahren, Auskunftsklagen, Nachlassauseinandersetzungen mit Immobilienbezug, Teilungsversteigerung).
4. Nachzuweisende besondere praktische Erfahrungen durch mindestens 60 Fälle innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung, davon mindestens 20
gerichtliche Verfahren
Anschließend ist der Fachanwalt zur jährlichen Fortbildung mit mindestens 10 Stunden verpflichtet.
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