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Wichtige Gesetzesänderungen für Unternehmer im BGB
> Automatischer Verzug 30 Tage nach Rechnungserhalt und Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes
> Änderungen im Werkvertragsrecht > Schriftform für Kündigung, Aufhebung und Befristung von Arbeitsverhältnissen
Zum 1. 5. 2000 sind durch das “Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen” und das “Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz” mehrere Änderungen in zentralen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgt, die einige Minuten Aufmerksamkeit verdienen.
1. Automatischer Verzug 30 Tage nach Rechnungserhalt und Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes
a) Bei Geldforderungen gibt es nun einen gesetzlichen und automatischen Verzugseintritt: Nämlich 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (§ 284 Abs.3 BGB). Bisher musste hierfür der Unternehmer seinem Kunden entweder bereits in der Rechnung eine genau beschriebene Frist setzen (“Zahlen Sie bitte
bis 15. 8. 2000”) oder mahnen. Die Problematik verlagert sich nun auf die Frage, wann der Kunde die Rechnung erhalten hat. Der Unternehmer trägt im Streitfall die Beweislast für das Zugangsdatum. Zu überlegen
ist, ob Rechnungen künftig per Einwurfeinschreiben oder Telefax versandt werden sollen: Beide Varianten sind aber im betrieblichen Alltag nicht praktikabel (Kosten; Privatkunden haben oft kein Fax) und werden wohl
erst bei der letzten Mahnung eingesetzt werden, wenn das Zugangsdatum beweisbar feststehen soll.
Finanzämter akzeptieren auch Telefax-Rechnungen In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover sind auch Telefaxe als Rechnungen im Sinne von § 14 UStG anerkannt und
zum Vorsteuerabzug zugelassen worden. Dies gilt selbst dann, wenn der Absender die Daten direkt auf einen Computer des Empfängers übermittel (PC-Fax). Für Steuerprüfungen müssen jedoch lesbare Rechnungen (Problem:
Thermopapier) vorhanden sein.
Kritisiert wird an der Neuregelung zurecht, daß Sie den Gesetzeszweck (Beschleunigung fälliger Zahlungen) nicht fördert: Der Gläubiger kann wegen der neuen Vorschrift den Verzugseintritt nicht mehr vor Ablauf der
30-Tagefrist bewirken, dh. Schuldner können sich von Anfang an auf diese Mindestfrist einrichten, vor deren Ablauf sie nicht zahlen und auch keine Verzugszinsen entrichten müssen.
b) Der gesetzliche Verzugszins
wurde massiv erhöht: Er beträgt nunmehr einheitlich für Privat- und Handelsgeschäfte fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 1 BGB).
Der Basiszins wird dreimal im Jahr von der Bundesbank festgelegt (aktueller Stand: www.bundesbank.de) und beträgt per 1. September 2000 4,26%. Der gesetzliche Verzugszins beträgt damit 9,26% und gilt auch ab Rechtshängigkeit, dh. Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Klage.
Der Gesetzgeber hat damit endlich den billigen “Justizkredit” abgeschafft. Notorisch zahlungsunwillige oder -fähige Schuldner bleiben davon natürlich unbeeindruckt - dies kann jedoch kein Gesetz der Welt
ändern.
Weiterhin kann der Gläubiger einen höheren Zinsschaden nachweisen, zB. durch eine entsprechende Bankbestätigung. Da sich bei längeren Zeiträumen nun der gesetzliche Zinssatz mehrfach ändern wird (abhängig vom der
Entwicklung des Basiszinses) wird künftig die Berechnung per Hand sehr zeitaufwendig.
EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Am 29. Juni 2000 wurde eine Richtlinie verabschiedet, nach denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet sind für Handelsgeschäfte
einen gesetzlichen Zinssatz von 7% über dem Refinanzierungszinsatz der Europäischen Zentralbank einzuführen. Deutschland muß danach spätestens bis August 2002 den gesetzlichen Zinssatz in § 352 Handelsgesetzbuch für beiderseitige Handelsgeschäfte heraufsetzen.
c) Der automatische Verzug tritt bei allen Rechnungen ein, die ab dem 1. 5. 2000 zugegangen sind. Der neue Verzugszinsatz gilt für alle Forderungen, die ab dem 1. 5. 2000 fällig geworden sind. Erfasst werden
auch Forderungen aus Altverträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen worden sind.
2. Änderungen im Werkvertragsrecht
Vor allem verursacht durch Hilferufe aus der Baubranche wurden mehrere Änderungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen.
a) Auch ohne vertragliche Vereinbarung hat der Werkunternehmer nun gegen den Besteller einen Anspruch auf Abschlagszahlungen “für in sich abgeschlossene Teile des Werkes” (§ 632a BGB). Zu verstehen sind darunter Teile, die zwar zu einem Gesamtwerk gehören, davon aber so selbstständig sind, daß sich ihre Gebrauchstauglichkeit technisch
und nutzungsmäßig separat und abschließend beurteilen läßt. Ferner können Abschläge für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind, verlangt werden.
Voraussetzungen für beide Arten von Abschlagszahlungen ist, daß der Besteller bereits Eigentum an den Teilen des Werkes bzw. Stoffen/Bauteilen (zB. durch Übergabe, Auslieferung) oder Sicherheit hierfür erhalten hat.
Vorsichtige Kaufleute vereinbaren bei größeren Werken ohnehin in den entsprechenden Verträgen Abschlagszahlungen. Anderenfalls betätigen sie sich für den Besteller wie eine Art “vorfinanzierende Bank”.
Die gesetzliche Neuregelung stellt eine Art “Rettungsanker” für mündliche Aufträge oder Werkverträge ohne entsprechende Abschlagsklauseln dar.
Für alle Hausbauten wird künftig eine gesetzliche Regelung der Abschlagszahlungen eingeführt (§ 27a AGBGB). Diese noch zu
erlassende Verordnung wird sich an der für Bauträgerverträge geltenden Regelung orientieren (§§ 3, 7 Makler- und Bauträgerverordnung).
b) Die Abnahme
hat weitreichende Auswirkungen im Werkvertragsrecht: Unter anderem wird damit die Vergütung fällig, die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen und der Besteller trägt die Gefahr der Beschädigung oder Vernichtung des hergestellten Gegenstandes. Die aktuelle Fassung des § 640 BGB enthält nun folgende Neuerungen:
Der Besteller darf die Abnahme nicht wegen “unwesentlicher Mängel” verweigern. Die Beweislast, daß nur unwesentliche Mängel vorliegen, trägt der Unternehmer. Streit über die
Abgrenzung wesentlicher/unwesentlicher Mangel ist vorprogrammiert. Letztlich werden in vielen Fällen darüber - wie bisher - Gerichte und Sachverständige unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden
müssen. Kriterien für diese schwierige Abwägung sind Art und Umfang des Mangels, deren Auswirkungen auf Gebrauchstauglichkeit und Wert der bestellten Leistung, sowie die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.
Der Abnahme steht nunmehr gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Damit wurde
bisherige Rechtsprechung nun in allgemein geltendes Recht umgesetzt.
c) Die Gerichte haben dem Besteller bei Mängeln bereits bisher einen sog. “Druckzuschlag” zugebilligt: Um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung anzuhalten, durfte der Besteller bisher das zwei- bis
dreifache der Mängelbeseitigungskosten, zum Teil auch nochmehr, von seiner noch nicht bezahlten Vergütung einbehalten. Im neu eingefügten § 641 Abs. 3 BGB wird dies nun gesetzlich bestätigt und präzisiert wie folgt:
Sofern der Besteller nach Abnahme noch die Beseitigung von Mängeln verlangen kann, darf er die Zahlung eines angemessenen Teiles der Vergütung verweigern,
mindestens jedoch das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten.
d) Desweiteren wurde § 641a BGB zur "Fertigstellungsbescheinigung" völlig neu eingefügt. Diese umfassende Vorschrift soll dem (Bau-)Unternehmer ein Verfahren eröffnen, schneller als bisher beweisen zu können, ein vertragsgemäßes und im wesentlichen mangelfreies Werk hergestellt zu haben. Diese Bescheinigung steht einer Abnahme gleich und wird erstellt von
einem Sachverständigen, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
einem auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmten öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen.
Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt, der dann auch für dessen Bezahlung aufkommen muß. Der Unternehmer kann mit der Fertigstellungsbescheinigung seine Vergütung dann im schnellen Urkundenprozess beitreiben.
Ob damit wirklich eine Zahlungsbeschleunigung erreicht wird muß die Praxis zeigen, scheint jedoch zweifelhaft.
3. Schriftform für Kündigung, Aufhebung und Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mündliche Spontankündigungen am Arbeitsplatz - sei es durch den Chef oder den Angestellten - sind seit Mai unwirksam, dh. das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Die Neuregelung in § 623 BGB soll größere Rechtssicherheit herstellen und die Arbeitsgerichte von der Prüfung der Frage entlasten, ob bei mündlichen Erklärungen überhaupt eine Kündigung vorliegt oder nicht. Unwirksam ist damit auch die Kündigung per Telefax und E-Mail geworden. Schriftlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nur eigenhändig unterzeichnete Schriftstücke.
Kündigt der Arbeitgeber mündlich und erscheint daraufhin der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit, so läuft das Arbeitsverhältnis weiter und der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug: Dem Arbeitnehmer steht nach
der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dann solange der Lohn auch ohne Arbeit zu, bis er ausdrücklich zur Arbeitsleistung aufgefordert wird.
Wie bisher sollte darauf geachtet werden, daß der Zugang des Kündigungsschreibens nachweisbar ist: Entweder Übergabe per Zeuge im Betrieb oder Einwurf per Bote in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Ersatzweise kommen
Einwurfeinschreiben oder Einschreiben-Rückschein (Nachteil: Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift geht die Kündigung nicht zu) per Post in Frage.
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